Wir über uns
Unser Team
News und Infos
Ergebnisse Sport
Ergebnisse Zucht
Impressionen
Hengstschau 2011
Verkaufspferde
Dressurpferde
Springpferde
Fohlen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hengststation Holkenbrink (D-KBP-055-EWG)


Alle Stuteneigentümer, die die im Prospekt 2012 aufgeführten Hengste zur Besamung / Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:

1. Allgemeines


1.1. Folgende im Prospekt aufgeführten Hengste werden ausschließlich in der Frischsamenübertragung eingesetzt:
Aragorn W, Corvo ECL, De Beers Diamond, Don Joan, Fineliner, First Diamond, Franziskus, Last Man Standing, Lestat, Rock Forever NRW , Show Star, Silbermond und Spiderman.
Folgende Hengste sind im Tiefgefriersperma erhältlich: Cyrill,
Folgende im Prospekt aufgeführten Hengste werden ausschließlich im Natursprung eingesetzt:
Piko’s Son
1.2. Die Decksaison beginnt am 01. Dezember 2011und endet am 15. August 2012.  Außerhalb der Decksasion sind Samenlieferungen nur nach Absprache möglich. 
1.3. Sollte ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit o.ä.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
1.4. Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 8,- €, für Stuten mit Fohlen 10,- €  inkl. MwSt. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.
1.5. Die Besamungs-und Decktaxen sind Endpreise inkl. MwSt. und vor der ersten Besamung / Bedeckung fällig. Der Samenversand erfolgt auf Kosten des Züchters.
1.6. Für Stuten, die in der Decksaison 2011 von unseren Hengsten nicht aufgenommen haben, wird in der Saison 2012 das halbe bezahlte Deckgeld des Vorjahres auf die neue Decktaxe angerechnet. Hierfür ist es erforderlich bis zum 01.10.2011 ein tierärztliches Attest beizubringen.
1.7 Züchter, die mehrere Stuten belegen lassen, haben folgende Rabattregelung: 1. Stute volles Deckgeld, 2. Stute 100,00 €, 3. Stute 200,00 € Rabatt, alle weiteren Stuten erhalten den gleichen Rabatt wie die 3. Stute.

2. Samenversand

2.1. Bestellungen für den Samenversand müssen Montag-Freitag bis 10.00 Uhr, Samstag und Sonntag bis 9.00 Uhr erfolgen. Sonntags ist der Versand nicht möglich, an Feiertagen nur bedingt. Die Kosten für den Samenversand werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Züchters. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben eindeutig ersichtlich sein: gewünschter Hengst, Name und vollständige Adresse sowohl des Stutenbesitzers als auch des Tierarztes oder Besamungswart, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebensnummer). Spermaversand erfolgt nur gegen Vorkasse des Deckgeldes. Samenbestellungen können per Telefon, Fax oder Email getätigt werden.
2.2. Auf Züchterseite sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.

3. Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene


3.1. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierärzte) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind Tupferproben erforderlich. Von Stuten, die im Natursprung gedeckt werden sind in jedem Falle Tupferproben erforderlich.

4. Haftung


4.1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.
4.2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
4.3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand


5.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Münster-Albachten, im Dezember 2011                            Wilhelm Holkenbrink